1. Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Sommerbad Stadensen e.V. “ (im folgenden „Verein“ genannt). Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
  2. Sitz des Vereins ist 29596 Stadensen
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins ist:
    a) Erhaltung des Sommerbades Stadensen
    b) Geld und Sachmittel für die Unterhaltung, Verbesserung der Ausstattung und Ausrüstung des Sommerbades beschaffen.
    c) für die Nutzung des Sommerbades zu werben.
    d) Eigeninitiative zu entwickeln.
    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und selbstlos tätig.
    Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Die Mittel des Vereins dürfen nur für Zwecke dieser Richtlinien verwendet werden.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch Vergütung begünstigt werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Mitglied des Vereins kann jede natürliche, jede juristische Person sowie andere Vereinigungen werden.
    Die Erklärung zur Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen.
  5. Jedes Mitglied hat einen monatlichen Beitrag zu entrichten.
    Die Höhe der Mitgliedermindestbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
    Die Beitragszahlung soll jährlich bis zum 01.04. des Geschäftsjahres (Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr)
    vorgenommen werden, bzw. werden zu diesem Zeitpunkt abgebucht.
    Stiftungen, Geld- und Sachspenden sind der Gemeinschaft jederzeit willkommen.
    Personen unter 16 Jahre sind beitragsfrei.
  6. Der Verein hat jährlich eine Mitgliederversammlung durchzuführen, bei der Rechenschaft über das Geschäftsjahr abgelegt wird.
    Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.
    Das aktive Wahlrecht zum Koordinierungsausschuss steht jedem Mitglied ab 16 Jahre, das passive Wahlrecht zum Koordinierungsausschuss steht jedem Mitglied ab 18 Jahren zu.
    Die Mitglieder haben das Recht, über Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich des Vereins gehören, Auskunft zu erhalten.
  7. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch eine an den Vorstand gerichtete Austrittserklärung mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres.
    b) durch Ableben
    c) durch Ausschluss
    Der Ausschluss kann durch den Vorstand bei Verletzung des Gemeinschaftszweckes oder Nichtzahlung des Jahresbeitrages in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nach vorheriger Mahnung und Anhörung beschlossen werden.
    Der Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied durch Einschreiben mitgeteilt werden.
    Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied bleibt zur Zahlung des Jahresbeitrages bis zum Schluss des Geschäftsjahres verpflichtet.
  8. Der Verein wird durch einen Vorstand vertreten.
    Dieser wird durch die Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.
    Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden
    b) der 1. stellvertretenden Vorsitzenden oder dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
    c) der 2. stellvertretenden Vorsitzenden oder dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
    d) dem Kassenwart oder der Kassenwartin
    e) dem Schriftführer oder der Schriftführerin
    f) den Referenten oder der Referentin für Öffentlichkeitsarbeit
    g) dem 1. Beisitzer / der 1. Beisitzerin
    h) dem 2. Beisitzer / der 2. Beisitzerin
    Durch die Mitgliederversammlung können weitere Mitglieder für den Vorstand bestimmt werden.
    Alle Mitglieder des Vorstandes haben gleiches Stimmrecht.
    Eine Ämterzusammenlegung ist möglich.
    Vertretungsberechtigt entsprechend § 26 BGB sind
    1. der oder die Vorsitzende
    2. der oder die 1. stellv. Vorsitzende,
    jeder bzw. jede für sich allein.
    Die Aufgaben des Vorstandes sind:
    a) Vertretung des Vereins nach außen
    b) Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    c) Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens
    d) Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
    e) Ausschluss von Mitgliedern
    f) Organisation und Durchführung von Veranstaltungen.
  9. Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal an einem vom Vorstand zu bestimmenden Tag in den ersten drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
    Die Mitglieder sind spätestens 14 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.
    Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu umfassen.
    a) Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung
    b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    c) Bericht des Kassenwartes oder der Kassenwartin
    d) Bericht der Kassenprüfer oder der Kassenprüferin
    e) Entlastung des Vorstandes
    f) Neuwahl des Vorstandes
    g) Beschlussfassung über die Änderung der Richtlinien oder die Auflösung des     Vereins
    h) Anträge
    i) Anfragen und Anregungen
    Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung.
    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    Jedes erschienene Mitglied ab 16 Jahre hat eine Stimme.
    Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
    Die Satzung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.
  10. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche (a. o.) Mitgliederversammlung einberufen.
    Eine Frist von zwei Wochen sowie die Vorschriften zur Anberaumung der Mitgliederversammlung sind hierbei einzuhalten.
    Die a. o. Mitgliederversammlung hat dieselben Befugnisse wie die Mitgliederversammlung,
    Der Vorsitzende oder die Vorsitzende muss eine a.o. Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes eine solche beantragen.
  11. Zwei Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
    Unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.
  12. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung oder die außerordentliche Mitgliederversammlung
    mit der Mehrheit von drei Viertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.
    Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Stadensen oder deren Rechtsnachfolgerin mit der Verpflichtung, es für den Sport oder die Gesundheitsförderung zur Verfügung zu stellen.
  13. Als Geschäftsordnung für die Verhandlungen und Versammlungen des Vereins gelten die allgemeinen parlamentarischen Regeln.
    Die Beschlüsse innerhalb des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
    Wahlen werden mit absoluter Mehrheit ggf. durch Stichwahlen entschieden.
    Sie müssen auf Antrag mit Stimmzetteln erfolgen.
    Liegt nur ein Wahlvorschlag vor oder erhebt sich kein Widerspruch, ist die Wahl durch Handzeichen zulässig.
  14. Die in den Vorstands-Sitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter
    oder der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterschreiben.

Diese Satzung wurde beschlossen am 26.01.2001.

Die Satzung tritt am 26.01.2001 in Kraft.

Stadensen, 26.01.2001